Zum Antrag auf eine Baugenehmigung gehört ein Lageplan, der in der Regel von einem sachverständigen Vermessungsingenieur gefertigt wird. Über die Ausgestaltung dieses Lageplans gibt es genaue gesetzliche Vorgaben.
Der Lageplan gliedert sich in einen zeichnerischen und einen schriftlichen Teil.
Der zeichnerische Teil ist auf der Grundlage eines nach dem neuesten Stand gefertigten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster zu erstellen. Der Lageplanfertiger hat die Übereinstimmung des zeichnerischen Teils mit dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster und die vollständige Ergänzung nach § 4 LBO VVO auf dem Lageplan zu bestätigen. Der zeichnerische Teil muß das zu bebauende Grundstück und dessen Nachbargrundstücke umfassen. Die Nachbargrundstücke sind nur insoweit aufzunehmen, als es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Für den zeichnerischen Teil ist der Maßstab 1 : 500 zu verwenden. Die Baurechtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich oder ausreichend ist.
Der Lageplan ist für die Errichtung von Gebäuden durch einen Sachverständigen zu erstellen, wenn
Dies gilt nicht bei eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 50 m² Grundfläche.
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/